Zeuge von Tierleid

Ratgeber für Tierfreunde: Bitte schauen Sie nicht weg, wenn ein Tier Hilfe braucht!

Ein Tier ist in Not? Sie haben viele Möglichkeiten, etwas zu tun – auch in privater Initiative! Als erstes sollten Sie sich dabei stets eine Übersicht über die Lage verschaffen und die Fakten prüfen. Vergewissern Sie sich zuerst, ob ein Tier wirklich hilfsbedürftig ist. Recherchieren Sie vor allem dann gründlich, wenn Sie die Informationen von Dritten erhalten haben. Leider führt manchmal auch ein Streit unter Nachbarn dazu, dass jemand Falschaussagen über eine Tierhaltung abgibt, nur um dem Halter zu schaden.  Prüfen Sie auch, ob es für die Haltung der Tierart spezielle Anforderung gibt und ob der Halter sich daran hält.

Aufklärung kann helfen

Grundsätzlich gilt: Mangelhafte Haltungsbedingungen von Heim-, Nutz- und Wildtieren in menschlicher Obhut basieren häufig auf Unkenntnis. Deshalb hilft es manchmal schon, dem Halter freundlich klarzumachen, dass sein Tier leidet und wie dem abgeholfen werden kann.

Beweise sichern und Veterinärbehörde kontaktieren

Sichern Sie nach Möglichkeit, Beweise (Fotos, Videos und Ähnliches), die die Tierhaltung oder den Tiermissbrauch dokumentieren. Vorhandene Zeugen und die eigene Bereitschaft, als Zeuge aufzutreten, können eine wichtige Ergänzung sein. Besteht der Wunsch, dass die Aussage vertraulich behandelt wird, sollte der zuständige Sachbearbeiter darauf hingewiesen werden, dass die Anonymität zu wahren ist. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn Einschüchterungsversuche von Seiten des Beschuldigten zu erwarten sein können.

Übergeben Sie die von Ihnen gesammelten Beweise zusammen mit einer sachlichen und möglichst präzisen Beschreibung der von Ihnen dokumentierten Situation an das zuständige Veterinäramt (Kontaktadressen finden Sie im Internet).

Die Amtstierärzte der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der jeweiligen Kreise sind under anderem zuständig für:

  • Überprüfung von Tierhaltungen (routinemäßig und aufgrund von Hinweisen)
  • Ahndung von Tierschutzverstößen. Sie leiten hierzu Ordnungswidrigkeitsverfahren ein und erstatten gegebenenfalls Strafanzeige.
     

Als Tierfreund interessieren Sie sich vermutlich dafür, wie es mit dem von Ihnen gemeldeten Fall weitergeht. Die Veterinärämter sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Ihnen Auskünfte zum jeweiligen Verfahren zu geben. Scheuen Sie dennoch nicht die Frage nach dem Fortlauf der Untersuchung, denn so signalisieren Sie auch die Dringlichkeit des Falls. Oft gilt: Dranbleiben lohnt sich!

Bei Lebensgefahr nicht zögern

Befindet sich ein Tier in akuter Lebensgefahr, verständigen Sie bitte sofort die Polizei. Eine schnelle Reaktion Ihrerseits könnte einem Tier das Leben retten.

Helfer ansprechen und Anzeige erstatten

Versuchen Sie, lokale Tierschützer (beispielsweise Tierschutzgruppen, Tierheime, Vereine) mit ins Boot zu holen. Möglicherweise sind diese bereits über den Fall informiert und man kann gemeinsam mehr erreichen. Aber Achtung, Meldungen an einen Tierschutzverein gelten NICHT als Anzeige!

Als Privatperson bleibt Ihnen auch immer die Möglichkeit, Anzeige gegen den Halter bei der zuständigen Polizeidienststelle oder direkt bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Jeder, der eine Tat anzeigt, sollte sich eine Kopie bzw. ein Aktenzeichen geben lassen und nachfragen, was aus der Anzeige geworden ist.

Zur Beurteilung einer Situation und der Handlungsmöglichkeiten ist es sinnvoll, wenn Sie die rechtlichen Grundlagen des Tierschutzes kennen. Im Folgenden geben wir Ihnen eine Übersicht.

Grundlagen des Tierschutzes

  • Bundesweit werden die zentralen tierschutzrechtlichen Angelegenheiten durch das Deutsche Tierschutzgesetz einheitlich geregelt. Dieses dient als Basis und soll das Leben und Wohlbefinden von Tieren schützen. 

Achtung, nicht zu den Angelegenheiten des Tierschutzes gehören:

  • Regelungen, welche die Erhaltung wildlebender Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Artenschutz) betreffen
  • Regelungen zum Schutz des Menschen vor Tieren
  • Regelungen über Tiere, die zur Ausübung der Jagd und Fischerei eingesetzt werden. Diese fallen nicht in den Wirkungsbereich des Tierschutzgesetztes, sondern in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer.

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